AGB'S
Cele-Haustechnik GdbR
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für unsere Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Der Kunde erkennt unsere AGB mit Erteilung seines Auftrages an. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich für verbindlich erklärt werden. An unsere Angebotspreise halten wir uns vor Vertragsabschluss 4 Wochen gebunden. Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend. Der Vertragsschluss kommt nach unserer Wahl durch schriftliche Auftragserteilung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande. An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden.
2. Termine
Vereinbarte Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. Ä.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf unser Verlangen hin, so kann bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangt oder dem Kunden eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist gekündigt werden.
3. Preise
Die Preise verstehen sich zuzüglich der zu dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen sind. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind unsere am Tag der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise maßgebend. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden unsere Leistungen nach tatsächlichem Aufwand und Materialverbrauch abgerechnet. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Maler-, Fliesenleger-, Erdarbeiten und dergleichen.
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sind zusätzlich die üblichen Zuschläge zu zahlen.
4. Zahlung
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Rechnungszugang sofort zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir behalten uns vor, Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt zu verlangen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Eingang bei uns (Wertstellung auf unserem Bankkonto).
5. Abnahme
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auf unser Verlangen auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Die Inbetriebnahme und/oder Nutzung der durch uns erbrachten Lieferungen und Leistungen gelten als Abnahme.
6. Lieferdatum
Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.
7. Datenschutz
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Cele-Haustechnik GdbR, E-Mail: info@cele-haustechnik.de
Empfänger der Daten sind IT-und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen(z.B. Großhandel ) zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z.B. Schufa ) zum zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z.B. Lastschrifteinzug).
8. Abtretung
Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öff.-rechtl. Sondervermögen ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
9. Gewährleistung und Schadensersatz
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach BGB zu rügen. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde uns schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bei Kaufverträgen mit Unternehmen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. Bei unberechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, die daraus entstandenen Aufwendungen und Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, oder ein Auftrag nicht durchgeführt werden konnte, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln nicht festgestellt werden konnte, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde. Wir haften lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – auch unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten -sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nur im Umfang der Haftung für die Verletzung der Kardinalpflicht. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an uns ab. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten einschließlich des Einräumens einer Sicherungshypothek, an uns ab. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber uns nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen ein, so können wir unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Kunden zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Kunde den Vertrag erfüllt, so geben wir die Gegenstände unverzüglich zurück. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
11. Gefahrübergang
Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben haben.
12. Wartung
Die Aufrechterhaltung der Funktionssicherheit und Energieeffizienz von technischen Anlagen erfordert, teils auch unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, regelmäßige Kontrollen. In den Anlagen sind funktionsrelevante Komponenten mit zeitlich beschränkter Lebensdauer eingebaut. Ein dauerhaft zuverlässiger Betrieb der Anlage ist daher nur bei ordnungsgemäßer Wartung sichergestellt. Der Wartungsumfang
orientiert sich an der eingebauten Anlage. Zu den Wartungsarbeiten gehören in erster Linie Reinigungs- und Einstellungsarbeiten und derAustausch von Verschleißteilen. Diese Arbeiten selbst sind von der Gewährleistung nicht umfasst, unterliegen der gesonderten Vereinbarung und sind daher kostenpflichtig. Das gilt auch für die Verschleißteile selbst. Eine uneingeschränkte Gewährleistung wird garantiert,
wenn eine notwendige oder vom Hersteller empfohlene Wartung von Anfang an ausschließlich von uns durchgeführt wird.
13. Beratung und Unterstützung in Förderangelegenheiten
Wir beraten und geben unseren Kunden unverbindlich Hilfestellung bei der Beantragung von Förderungen für die uns in Auftrag gegebene Installation förderungswürdiger technischer Anlagen. Für sämtliche in diesem Zusammenhang erfolgten Dienstleistungen, wie beispielsweisedie fristgemäße Einreichung von Anträgen, übernehmen wir keine Haftung. Ebenso wenig für unsererseits gemachte Aussagen über die Erfolgsaussichten von Förderanträgen. Daher sind Aufträge an uns auch dann rechtsverbindlich, wenn beantragte Förderungen nicht bewilligt werden.
14. Schlichtungsstelle
Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
15. Gerichtsstand
Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Unternehmenssitz.
16. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so tritt an ihre Stellung eine Regelung, die den
rechtlichen Anforderungen Rechnung trägt. Die übrigen Bestimmungen bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.